Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Innlights Displaysolutions c/o TRENDCARD GmbH
§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. Unsere AGB sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf unserer Internetseite (http://www.trendcard.de) abrufbar.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (bspw. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind – solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Solche Unterlagen haben nur informatorischen Charakter und sind kein Teil des Angebotes, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Vertragsbestandteil in die Vereinbarung einbezogen.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindlicher Antrag zum Vertragsschluss. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (bspw. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung / Übergabe der Ware / Mietsache an den Kunden bzw. Beginn der Dienstleistung erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 bis maximal 8 Wochen ab Vertragsschluss. Sie beginnt in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn der Kunde seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 4 Lieferung und Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (sog. Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und/oder Verpackung, selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar – im Falle eines Warenkaufs – ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 89,00 EUR je Europalette als vereinbart.
(2) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung – ausgenommen sind Paletten – nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis bzw. unsere Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Ausführung von Serviceleistungen

(1) Wir werden die beauftragten Serviceleistungen nach besten Kräften mit qualifiziertem Personal sorgfältig ausführen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, Unteraufträge an Dritte zu vergeben, um die vertraglich vereinbarten Serviceleistungen zu erbringen. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, die zur Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter jederzeit durch gleichqualifizierte Mitarbeiter auszutauschen. Vertraglich vereinbarte Leistungen werden durch unsere Mitarbeiter zu deren regelmäßigen Arbeitszeiten in Übereinstimmung mit den für sie gültigen gesetzlichen und ggf. tarifvertraglichen Regelungen erbracht.
(2) Soweit dies in Verbindung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen möglich ist, werden unsere Mitarbeiter vertraglich vereinbarte Serviceleistungen innerhalb der regulären Arbeitsstunden im Betrieb bzw. am vom Kunden gewünschten Einsatzort erbringen. Für den Fall, dass Abweichungen von den regulären Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter notwendig werden sollten, ist der Kunde verpflichtet, uns über die konkreten Anforderungen umgehend zu informieren. Wir werden in diesem Fall versuchen, eine Lösung zu finden, bei welcher die eingesetzten Mitarbeiter auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit die Leistungen erbringen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass in seinem Betrieb bzw. am Einsatzort alle geltenden Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Standorten, an denen unser Personal zur Erbringung der Serviceleistungen eingesetzt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen zu treffen. Im Fall, dass sich vertraglich vereinbarte Serviceleistungen aufgrund von Umständen verzögern, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Kunde auch die Kosten für Wartezeiten und zusätzlichen Reiseaufwand der von uns zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Serviceleistungen eingesetzten Mitarbeiter.
(4) Für den Fall, dass der Kunde die Erbringung von Serviceleistungen verlangt, die nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung mit uns sind, so werden diese Serviceleistungen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand für Personal und Material, gegenüber dem Kunden anhand unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.
(5) Alle von uns genannten Termine zur Ausführung von Serviceleistungen sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als garantierte Fixtermine vereinbart werden. Die Ausführung von vertraglich vereinbarten Serviceleistungen hängt von der ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden ab. In dem Fall, dass der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 8 Abnahme

(1) Sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart hat, bedürfen die vertraglich vereinbarten Serviceleistungen grundsätzlich keiner förmlichen Abnahme im Rechtssinn. Im Fall, dass eine (teilweise) Abnahme für die vertraglich vereinbarten Serviceleistungen vereinbart wurde, oder diese aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen erforderlich ist, werden wir den Kunden schriftlich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Abnahme (Abnahmebereitschaft) in Kenntnis setzen. Die Abnahme hat dann innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel abgelehnt werden. Für den Fall, dass der Kunde die Abnahme verweigert, hat er innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft uns gegenüber seine Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer berechtigten Ablehnung der Abnahme werden wir innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Mängel beseitigen.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Erklärung über die Abnahmebereitschaft die Abnahme ausdrücklich schriftlich abgelehnt hat. Sollte der Kunde die erbrachten Serviceleistungen bzw. die Ergebnisse der erbrachten Serviceleistung vorbehaltlos in Anspruch nehmen, so gelten diese als abgenommen.

§ 9 Vergütung von Serviceleistungen

Unsere Serviceleistungen werden entweder zu einem Pauschalpreis oder nach tatsächlichem Aufwand (Zeit, Material, etc.) angeboten und abgerechnet. Maßgeblich ist die getroffene vertragliche Vereinbarung. Für beide Varianten gelten folgende Bestimmungen:
a) Für Rechnungen und Zahlungen gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen. Die von uns mitgeteilten Preise verstehen sich netto, also ohne die gesetzliche Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung gilt.
b) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde alle sonstigen Kosten (beispielsweise Reisekosten, oder Transportkosten für benötigte Werkzeuge) zu tragen. Für den Fall, dass wir Serviceleistungen auf Verlangen des Kunden erbringen, die nicht Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, so werden diese dem Kunden gemäß unserer geltenden Preisliste zusätzlich berechnen.

§ 10 Sonderegeln bei der Vermietung von Geräten und Anlagen

(1) Unsere Leistung kann auch in der Vermietung von Geräten und/oder Anlagen sowie Zubehör dafür (nachfolgend „Mietgegenstand“) bestehen.
(2) Sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist, beginnt die Mietzeit mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus unserem Lager (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in unserem Lager (Mietende). Zusätzliche Dienstleistungen zu der Vermietung, wie beispielsweise die Anlieferung, die Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen aufgrund besonderer Vereinbarung und unter Anwendung dieser AGB.
(3) Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kunden ist für die vereinbarte Mietzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Wir sind insbesondere dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(4) Storniert der Kunde nach Auftragserteilung aber vor Mietbeginn, so hat er folgende Kosten zu tragen:
Bis 60 Tage vor Mietbeginn 50% der vereinbarten Auftragssumme.
Bis 30 Tage vor Mietbeginn 80% der vereinbarten Auftragssumme.
Danach 100 % der vereinbarten Auftragssumme.
(5) Die Miete ist zum vereinbarten Mietbeginn fällig. Wir sind zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der gesamten Miete für die vereinbarte Mietzeit verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung durch den Kunden nicht erkennbar war.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch uns erfolgt, hat der Kunde uns vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
(7) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat für eine permanente Bewachung (an Tag und Nacht) zu sorgen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne gleichzeitige Beauftragung unseres Personals gemietet, hat der Kunde selbst für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
(8) Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde verschuldensunabhängig selbst einzustehen. Dies gilt nicht, wenn die Störung der Stromversorgung durch unsere Leistungen verursacht worden ist.
(9) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, (technischer) Zerstörung, Beschädigung, Vandalismus und zufälligen Untergang zu versichern. Der Versicherungsschutz hat die Zeit von Mietbeginn bis Mietende (vgl. Abs. 1) abzudecken. Auf Verlangen ist uns der Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(10) Gibt der Kunde den bzw. die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Mietende zurück, so hat er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete pro Tag für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich vor.

§ 11 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln – einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung – gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Ans. 1 S.2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (bspw. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Bei Folgendem handelt es sich – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nicht um Mängel für die Gewährleistungsansprüche bestehen:
Natürliche Abnutzung bzw. üblicher Verschleiß.
Mängel und/oder Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang auftreten und die
durch eine Nichtbeachtung der Installations- und Benutzungsrichtlinien oder übermäßige Nutzung und/oder falsche Behandlung, Lagerung oder Aufstellung entstehen.
Mängel und/oder Schäden an der Ware, aufgrund von höherer Gewalt und solche, die
aufgrund von externen Einflüssen entstehen, die bei Vertragsschluss nicht vorgesehen
waren oder die aufgrund einer Verwendung der Ware außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks bzw. des gewöhnlichen Verwendungszwecks entstanden sind.
Mängel und/oder Schäden an der Ware, die durch Ausfall oder Schwankungen der Stromzufuhr, des Stromkreises oder anderer Umgebungsbedingungen verursacht wurden.
Bis zu 3 % defekte Leuchtpunkte an einem von uns vermieteten oder als gebraucht verkauften LED Screen.
(4) Gewährleistungsansprüche sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die auf dem Gerät angebrachte Produktkennzeichnung (z.B. Seriennummer) unkenntlich gemacht, geändert und/oder entfernt wurde,
(5) Bei einem Kaufvertrag im Sinne des § 377 HGB ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(9) Für Mängelansprüche des Kunden bei Dienst- oder Werkverträgen gelten die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe, dass das Wort „Ware“ durch „Serviceleistung“ und das Wort „Lieferung“ durch „Erbringung der Serviceleistung“ ersetzt wird. Verweise auf gesetzliche Vorschriften des Kaufrechts werden – sofern sie nicht auf die geschuldete Serviceleitung anwendbar sind – durch die entsprechenden Regelungen ersetzt, die für Werk- bzw. Dienstleistungen und/oder Mietverträge gelten.

§ 12 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), jedoch ist unsere Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Wir haften nicht für Sach- oder Personenschäden, die darauf beruhen, dass der Kunde uns gegenüber unvollständige und/oder falsche Angaben und Spezifikationen zur Umgebung, zur Verwendung der Ware etc. gemacht hat. Ferner haften wir nicht für Sach- und/oder Personenschäden, die auf Anweisungen und Spezifikationen des Kunden resultieren sowie für Sach- und/oder Personenschäden, die auf der Nichtbeachtung unserer Vorgaben und Anweisungen zur Installation und Verwendung der Ware beruhen.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 13 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Handelt es sich bei der Ware um einen gebrauchten Gegenstand, so wird dieser in seinem tatsächlichen Zustand – wie besichtigt – unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung verkauft. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wuppertal, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


Stand: Februar 2019